Oxidationshaarfarben enthalten häufig den Stoff p-Phenylendiamin (PPD), der ein hohes allergenes Potenzial hat. PPD wird in diesen Produkten eingesetzt, weil es sich unter dem Einfluss von Wasserstoffperoxid mit Kupplersubstanzen zu einem Farbpigment verbindet, das in das Haar eindringt und so zu einem dauerhaften Farbeffekt führt.

Um herauszufinden, ob man auf das Produkt allergisch reagiert, raten Hersteller von Oxidationshaarfarben, vor der Verwendung ihrer Produkte einen Selbsttest auf der Haut durchzuführen.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist darauf hin, dass PPD in den angewand-ten Konzentrationen auch bei einem Selbsttest zu einer Sensibilisierung führen kann. Da nicht allein die Menge an PPD, sondern auch die Häufigkeit des Kontaktes für das Auslösen einer Allergie entscheidend ist, erhöht sich durch den Selbsttest sogar noch das Risiko, eine Allergie gegenüber PPD auszubilden. Daher empfiehlt das BfR Verbrauchern, selbst keine Allergietests durchzuführen.

Stellungnahme Nr. 015/2014 des BfR vom 10. Februar 2014

Oxidationshaarfarben enthalten häufig den Stoff p-Phenylendiamin (PPD), der ein hohes allergenes Potenzial hat. PPD wird in diesen Produkten eingesetzt, weil es sich unter dem Einfluss von Wasserstoffperoxid mit Kupplersubstanzen zu einem Farbpigment verbindet, das in das Haar eindringt und so zu einem dauerhaften Farbeffekt führt.

Um herauszufinden, ob man auf das Produkt allergisch reagiert, raten Hersteller von Oxidationshaarfarben, vor der Verwendung ihrer Produkte einen Selbsttest auf der Haut durchzuführen.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) weist darauf hin, dass PPD in den angewand-ten Konzentrationen auch bei einem Selbsttest zu einer Sensibilisierung führen kann. Da nicht allein die Menge an PPD, sondern auch die Häufigkeit des Kontaktes für das Auslösen einer Allergie entscheidend ist, erhöht sich durch den Selbsttest sogar noch das Risiko, eine Allergie gegenüber PPD auszubilden. Daher empfiehlt das BfR Verbrauchern, selbst keine Allergietests durchzuführen.

Stellungnahme Nr. 015/2014 des BfR vom 10. Februar 2014

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