Mit der Verordnung (EU) 2020/685 (ABl. L 160 vom 25.5.2020, S. 3–5) wird die Kontaminanten-Verordnung 1881/2006 geändert und erstmals rechtliche Höchstgehalte für Perchlorat in bestimmten Lebensmittelkategorien festgelegt. Die betroffenen Lebensmittelkategorien sind Obst & Gemüse, Tee sowie bestimmte Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder.

Die neuen Höchstgehalte gelten ab dem 1. Juli 2020. Zusätzlich ist festgelegt, dass Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden dürfen.

 

 

Mit der Verordnung (EU) 2020/685 (ABl. L 160 vom 25.5.2020, S. 3–5) wird die Kontaminanten-Verordnung 1881/2006 geändert und erstmals rechtliche Höchstgehalte für Perchlorat in bestimmten Lebensmittelkategorien festgelegt. Die betroffenen Lebensmittelkategorien sind Obst & Gemüse, Tee sowie bestimmte Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder.

Die neuen Höchstgehalte gelten ab dem 1. Juli 2020. Zusätzlich ist festgelegt, dass Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden dürfen.

 

 

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