Der Verordnungsentwurf zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Chlorat in der Verordnung 396/2005 (SANTE/10684/2015 Rev. 8) wurde angenommen in der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 17./18. Februar 2020. Die darin definierten temporären Rückstandshöchstgehalte sollen nach 5 Jahren überprüft werden.

Nach dem bisherigen Zeitplan der EU-Kommission wird die Verordnung im Amtsblatt der EU voraussichtlich im Herbst 2020 veröffentlicht werden und 20 Tage später in Kraft treten. Es sollen keine Übergangsregelungen gewährt werden.

Der Verordnungsentwurf zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für Chlorat in der Verordnung 396/2005 (SANTE/10684/2015 Rev. 8) wurde angenommen in der Sitzung des Ständigen Ausschusses vom 17./18. Februar 2020. Die darin definierten temporären Rückstandshöchstgehalte sollen nach 5 Jahren überprüft werden.

Nach dem bisherigen Zeitplan der EU-Kommission wird die Verordnung im Amtsblatt der EU voraussichtlich im Herbst 2020 veröffentlicht werden und 20 Tage später in Kraft treten. Es sollen keine Übergangsregelungen gewährt werden.

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