Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 wurde die Pulpe der Kaffeekirsche, getrocknet oder als Aufguss daraus, als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Die Verordnung ist ab 03. Februar anwendbar. Das Inverkehrbringen des neuartigen Lebensmittels ist nicht auf die beiden Antragsteller begrenzt.

Die Kaffeekirsche ist die Frucht der Kaffeepflanze, deren Samen gewöhnlich als Kaffeebohnen bezeichnet werden. Das neuartige Lebensmittel ist das Fruchtfleisch (Pulpe) der als Steinfrucht klassifizierten Kaffeekirsche. In Verkehr gebracht werden dürfen die getrocknete Pulpe zur Zubereitung von Aufgüssen, sowie nichtalkoholische Getränke mit der neuartigen Zutat.

Die Zulassung erfolgte als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland, nachdem die sichere Nutzung in Jemen, Äthiopien und Bolivien belegt wurde.

Erzeugnisse aus dem neuartigen Lebensmittel, welche 150 mg/l Koffein übersteigen, müssen den Warnhinweis „Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende“ sowie den Koffeingehalt in mg je 100 ml tragen.

Weitere Details, wie Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/47.