Am 15. Dezember 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union

  • die Verordnung (EU) 2023/2782 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie
  • die Verordnung (EU) 2023/2783 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/705.

Beide Verordnungen gelten ab dem 01. April 2024.

Verordnung (EU) 2023/2782 legt in Anhang I Probenahmeverfahren für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und in Anhang II Kriterien für die Probenaufbereitung und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts in Lebensmitteln fest. Für Methoden, die vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/2782 validiert wurden, gelten bis zum 1. Januar 2029 jedoch weiterhin die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.

Verordnung (EU) 2023/2783 legt in Anhang I Probenahmeverfahren für die Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln und in Anhang II Kriterien für die Probenaufbereitung und für die Analysemethoden zur Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln fest. Analysemethoden, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/2783 validiert wurden, dürfen jedoch bis zum 1. Juli 2028 weiter angewendet werden, auch wenn sie nicht alle spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4.2 dieser Verordnung erfüllen.

Am 15. Dezember 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union

  • die Verordnung (EU) 2023/2782 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie
  • die Verordnung (EU) 2023/2783 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/705.

Beide Verordnungen gelten ab dem 01. April 2024.

Verordnung (EU) 2023/2782 legt in Anhang I Probenahmeverfahren für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und in Anhang II Kriterien für die Probenaufbereitung und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts in Lebensmitteln fest. Für Methoden, die vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/2782 validiert wurden, gelten bis zum 1. Januar 2029 jedoch weiterhin die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006.

Verordnung (EU) 2023/2783 legt in Anhang I Probenahmeverfahren für die Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln und in Anhang II Kriterien für die Probenaufbereitung und für die Analysemethoden zur Kontrolle des Pflanzentoxingehalts in Lebensmitteln fest. Analysemethoden, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/2783 validiert wurden, dürfen jedoch bis zum 1. Juli 2028 weiter angewendet werden, auch wenn sie nicht alle spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 4.2 dieser Verordnung erfüllen.