Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Coenzym Q10 dürfen nach der Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB nach Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern

die tägliche Verzehrsmenge von 100 mg Coenzym Q10 bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten wird und die Kennzeichnung den Warnhinweis enthält, dass das Erzeugnis von Schwangeren, Stillenden und Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht verzehrt werden sollte.

Beitrag BVL

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Coenzym Q10 dürfen nach der Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB nach Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern

die tägliche Verzehrsmenge von 100 mg Coenzym Q10 bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten wird und die Kennzeichnung den Warnhinweis enthält, dass das Erzeugnis von Schwangeren, Stillenden und Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht verzehrt werden sollte.

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