Die EU Kommission lässt im Januar 2023 die folgenden drei Milcholigosaccharide als neuartige Lebensmittel zu:

  • Lacto-N-tetraose, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3),
  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli BL21(DE3) und
  • 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3)

Für alle 3 Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln im Speziellen muss bei allen 3 Zutaten mit dem Hinweis versehen sein, dass sie

  • nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten und
  • nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die die entsprechende Zutat enthalten.

Weitere Details, wie die spezifizierten Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/7 (Lacto-N-tetraose), in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/52 (3-Fucosyllactose) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/113 (3’-Sialyllactose-Natriumsalz).

Die EU Kommission lässt im Januar 2023 die folgenden drei Milcholigosaccharide als neuartige Lebensmittel zu:

  • Lacto-N-tetraose, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3),
  • 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli BL21(DE3) und
  • 3’-Sialyllactose-Natriumsalz, erzeugt durch abgeleitete Stämme von Escherichia coli BL21(DE3)

Für alle 3 Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln im Speziellen muss bei allen 3 Zutaten mit dem Hinweis versehen sein, dass sie

  • nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten und
  • nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die die entsprechende Zutat enthalten.

Weitere Details, wie die spezifizierten Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/7 (Lacto-N-tetraose), in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/52 (3-Fucosyllactose) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/113 (3’-Sialyllactose-Natriumsalz).

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