Im Februar 2025 wurden mehrere Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht zur Änderung von Anhang II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.

Dazu zählen auch Änderungen hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Acetamiprid und Fenbuconazol:

  • die Änderung der Höchstgehalte für Acetamiprid gemäß der VO (EU) 2025/158 gilt ab dem 19. August 2025,
  • die Änderung der Höchstgehalte für Fenbuconazol gemäß der VO (EU) 2025/195 gilt ab dem 24. August 2025.

Im Februar 2025 wurden mehrere Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht zur Änderung von Anhang II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.

Dazu zählen auch Änderungen hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Acetamiprid und Fenbuconazol:

  • die Änderung der Höchstgehalte für Acetamiprid gemäß der VO (EU) 2025/158 gilt ab dem 19. August 2025,
  • die Änderung der Höchstgehalte für Fenbuconazol gemäß der VO (EU) 2025/195 gilt ab dem 24. August 2025.

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