Das BfR hat bewertet, ob die Bioverfügbarkeitswerte der alten oder neuen Spielzeugrichtlinie ein höheres Schutzniveau bieten. Dazu hat das BfR verglichen, ob die in der neuen Spielzeugrichtlinie RL 2009/48/EG estgelegten Migrationsgrenzwerte höhere Bioverfügbarkeiten erlauben als die alte Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG.
In der deutschen Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2.GPSGV), die die nationalen Umsetzung der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ist, wurden die Bioverfügbarkeitsgrenzwerte für die Metalle Antimon, Arsen, Barium, Blei und Quecksilber der alten Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG beibehalten, da sie ein höheres Schutzniveau bieten.
Die alte Spielzeugrichtlinie stützt sich bei der Ableitung der Bioverfügbarkeitswerte auf Humandaten, nämlich die Metallaufnahme aus der Nahrung. Die neue Spielzeugrichtlinie stützt sich dagegen auf Daten aus Tierstudien, mit denen die duldbare tägliche Dosis (TDI) abgeleitet wird. Des Weiteren hat das BfR den Unterschied im Schutzniveau berechnet, der sich durch die Anwendung der verschiedenen Bioverfügbarkeitswerte der alten und neuen Spielzeugrichtlinie ergibt.
Hintergrundinformation Nr. 018/2014 des BfR vom 23. Mai 2014