Am 2.2.2016 sind die folgenden delegierten Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlich worden:

  • delegierter Rechtsakt für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (IF/FOF; VO 2016/127)

und

Die delegierte Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (VO 2016/127) gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden, für die sie ab dem 22. Februar 2021 gilt.

Die delegierte Verordnung für FSMPs gilt ab dem 22. Februar 2019, außer für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, für die sie ab dem 22. Februar 2020 gilt.

Am 2.2.2016 sind die folgenden delegierten Rechtsakte im Amtsblatt veröffentlich worden:

  • delegierter Rechtsakt für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (IF/FOF; VO 2016/127)

und

Die delegierte Verordnung für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung (VO 2016/127) gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt werden, für die sie ab dem 22. Februar 2021 gilt.

Die delegierte Verordnung für FSMPs gilt ab dem 22. Februar 2019, außer für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, für die sie ab dem 22. Februar 2020 gilt.

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