Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 vom 21. Juni 2022 wurden die Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel zugelassen und in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470) aufgenommen. Die Verordnung gilt ab dem 12. Juli 2022. Für einen Zeitraum von 5 Jahren darf nur der ursprüngliche Antragsteller, das Unternehmen „JatroSolutions GmbH“, das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen.
Die Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. werden für die Verwendung als unbehandelte Kerne (oder kandierte oder durch Zucker haltbar gemachte) sowie als Lebensmittelzutat in Getreideriegeln, Frühstückscerealien und getrockneten Früchten mit Höchstgehalten von je 5 g/100 g zugelassen.
Basis dieser Zulassung ist die im Januar 2022 veröffentlichte Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Sicherheit von hydrothermal behandelten Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. (Chuta) als ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (EFSA Journal 2022;20(1):6998). Die EFSA kam im Rahmen ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass das neuartige Lebensmittel unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist.
Weitere Details, wie Höchstgehalte und Spezifikationen, finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel.