Die EU Kommission hat 2024 drei weitere neuartige Lebensmittel als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland zugelassen:

  • Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor,
  • Bambara (Vigna subterranea)-Samen und –Mehl, sowie
  • Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei)

Die Zulassungen erfolgten auf Basis von wissenschaftlichen Gutachten bzw. eines technischen Berichtes der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA Journal 2023;21(4):7903 EFSA Supporting publication 2024:EN-8571; EFSA Journal. 2024;22:e8645.).

Für zwei der drei Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren (Proteinkonzentrat aus den Pflanzen Lemna gibba/Lemna minor: bis 30.04.2029; Ashitaba-Stängelsaft: bis 20.08.2029) nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Europäischen Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Kennzeichnungsvorschriften

Weisen das Proteinkonzentrat (aus Lemna gibba/Lemna minor) enthaltende Lebensmittel einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 signifikant ist, so ist - aufgrund eines potentiellen Risikos für Patienten mit blutverdünnender Medikation - der Vitamin-K-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben.

Lebensmittel, die Samen bzw. Mehl aus den Samen von Vigna subterranea enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass bei Verbrauchern allergische Reaktionen ausgelöst werden können, die bekanntermaßen gegen Erdnüsse und Sojabohnen allergisch sind.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Ashitaba-Stängelsaft enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

Weitere Details, wie spezifizierte Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen sind gelistet in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1048 (Proteinkonzentrat aus Lemna gibba/Lemna minor), in der Durchführungsverordnung 2024/2047 (Samen bzw. Mehl von Vigna subterranea) bzw. in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2061 (Ashitaba-Stängelsaft).

Die EU Kommission hat 2024 drei weitere neuartige Lebensmittel als traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland zugelassen:

  • Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor,
  • Bambara (Vigna subterranea)-Samen und –Mehl, sowie
  • Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei)

Die Zulassungen erfolgten auf Basis von wissenschaftlichen Gutachten bzw. eines technischen Berichtes der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA Journal 2023;21(4):7903 EFSA Supporting publication 2024:EN-8571; EFSA Journal. 2024;22:e8645.).

Für zwei der drei Zulassungen gilt, dass für die Dauer von fünf Jahren (Proteinkonzentrat aus den Pflanzen Lemna gibba/Lemna minor: bis 30.04.2029; Ashitaba-Stängelsaft: bis 20.08.2029) nur der Antragsteller das neuartige Lebensmittel in der Europäischen Union in Verkehr bringen darf, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung des Antragstellers.

Kennzeichnungsvorschriften

Weisen das Proteinkonzentrat (aus Lemna gibba/Lemna minor) enthaltende Lebensmittel einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 signifikant ist, so ist - aufgrund eines potentiellen Risikos für Patienten mit blutverdünnender Medikation - der Vitamin-K-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben.

Lebensmittel, die Samen bzw. Mehl aus den Samen von Vigna subterranea enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass bei Verbrauchern allergische Reaktionen ausgelöst werden können, die bekanntermaßen gegen Erdnüsse und Sojabohnen allergisch sind.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Ashitaba-Stängelsaft enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

Weitere Details, wie spezifizierte Lebensmittelkategorien, Höchstgehalte und Spezifikationen sind gelistet in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1048 (Proteinkonzentrat aus Lemna gibba/Lemna minor), in der Durchführungsverordnung 2024/2047 (Samen bzw. Mehl von Vigna subterranea) bzw. in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2061 (Ashitaba-Stängelsaft).

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