Die EuropäischeKommission beabsichtigt, für DDAC und BAC Rückstandshöchstgehalte (RHG) im Rahmen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzulegen. Als Rückstandshöchstgehalt für DDAC und BAC wurde dabei von der EU-Kommission ein Gehalt von 0,1 mg/kg vorgeschlagen.
Die EFSA hat bei ihrer Risikobewertung auf Basis der Risikobewertungen des BfR die Berechnungen für DDAC und BAC mit einem ADI-Wert (Acceptable Daily Intake) und einer ARfD (Akute Referenzdosis) von je 0,1 mg pro kg Körpergewicht pro Tag durchgeführt. Die EFSA weist allerdings darauf hin, dass die zugrunde liegenden toxikologischen Daten Lücken aufweisen und von daher mit Unsicherheiten behaftet sind. Auf Basis der vom BfR abgeleiteten Werte für den ADI und der ARfD ergibt sich bei Rückstandshöchstgehalten für DDAC und BAC von jeweils 0,1 mg/kg für Lebensmittel keinerlei chronisches oder akutes Risiko für die Verbraucher. Allerdings weist auch diese Einschätzung laut EFSA Unsicherheiten auf, denn andere Expositionsquellen für DDAC und BAC wurden nicht betrachtet, und es fehlen Gehaltsdaten für verarbeitete Lebensmittel. Von daher sieht die EFSA die durchgeführte Risikobewertung nur als „indicative“ an.
In der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (SCFCAH – Section Phytopharmaceuticals - Pesticides Residues) am 12./13. Juni 2014 wurde bereits ein entsprechender Verordnungsentwurf zur Änderung des Anhang III der Verordnung 396/2005 diskutiert.