Mit der Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 vom 16.10.2014 wurden für die quaternären Ammoniumverbindungen (QAV) Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) und Benzalkoniumchlorid  (BAC) neue Rückstandshöchstgehalte von je 0,1 mg/kg für alle Warenarten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

Die Verordnung gilt ab dem12.11.2014 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Guidelines des Standing Committee on the Food Chain and Animal Health (SCoFCAH) vom 13.07.2012 und 25.07.2012 (beide modifiziert am 05.12.2012), die für DDAC und BAC Schwellenwerte für die Verkehrsfähigkeit in Höhe von 0,5 mg/kg festlegten, werden durch das aktualisierte Statement des SCoFCAH vom 12./13.06.2014 zum 12.08.2015 aufgehoben.

Das heißt es gibt eine Übergangsfrist von 9 Monaten für die Umstellung des Grenzwertes von 0,5 mg/kg auf 0,1 mg/kg. Sie gelten danach zudem weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 12.08.2015 hergestellt werden und die Schwellenwerte des SCoFCAH aus dem Jahre 2012 einhalten. Wie die VO 1119/2014 und das neue Statement des SCoFCAH ausführen, sind die spezifischen Rückstandshöchstgehalte von je 0,1 mg/kg für DDAC und BAC zunächst auf ca. 5 Jahre befristet und sollen bis dahin überprüft werden.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 vom 16.10.2014 wurden für die quaternären Ammoniumverbindungen (QAV) Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) und Benzalkoniumchlorid  (BAC) neue Rückstandshöchstgehalte von je 0,1 mg/kg für alle Warenarten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

Die Verordnung gilt ab dem12.11.2014 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Guidelines des Standing Committee on the Food Chain and Animal Health (SCoFCAH) vom 13.07.2012 und 25.07.2012 (beide modifiziert am 05.12.2012), die für DDAC und BAC Schwellenwerte für die Verkehrsfähigkeit in Höhe von 0,5 mg/kg festlegten, werden durch das aktualisierte Statement des SCoFCAH vom 12./13.06.2014 zum 12.08.2015 aufgehoben.

Das heißt es gibt eine Übergangsfrist von 9 Monaten für die Umstellung des Grenzwertes von 0,5 mg/kg auf 0,1 mg/kg. Sie gelten danach zudem weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 12.08.2015 hergestellt werden und die Schwellenwerte des SCoFCAH aus dem Jahre 2012 einhalten. Wie die VO 1119/2014 und das neue Statement des SCoFCAH ausführen, sind die spezifischen Rückstandshöchstgehalte von je 0,1 mg/kg für DDAC und BAC zunächst auf ca. 5 Jahre befristet und sollen bis dahin überprüft werden.

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