Für die Lebensmittel-Kontaminante Glycidyl-Fettsäureester werden für die folgenden Lebensmittelkategorien gesetzliche Höchstgehalte in die Kontaminanten-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 durch die ÄnderungsVO(EU) 2018/290 eingeführt: pflanzliche Öle und Fette, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder.

Glycidyl-Fettsäureester (Glycidyl-FE) sind vor allem in raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten enthalten. Die Glycidyl-Fettsäureester werden im Magen-Darm-Trakt zu Glycidol hydrolisiert.

Eingeführt werden die folgenden Höchstgehalte für Glycidyl-FE, ausgedrückt als Glycidol:

  • Pflanzliche Öle und Fette: 1.000 µg/kg
  • Pflanzliche Öle und Fette für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder: 500 µg/kg
  • Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (in Pulverform): 75 µg/kg bis 30.06.2019 / 50 µg/kg ab 01.07.2019
  • Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (als Flüssigkeit): 10 µg/kg bis 30.06.2019 / 6 µg/kg ab 01.07.2019

Die Verordnung (EU) 2018/290 tritt am 19. März 2018 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produktionsverfahren zu gewähren, wurden mit Artikel 2 der Verordnung Übergangsregelungen eingeführt, wonach vor dem 19. März 2018 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Lebensmittel noch bis zum 19. September 2018 vermarktet werden dürfen.

Basis für die Höchstmengenregelung ist eine im Mai 2016 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte wissenschaftliche Stellungnahme (EFSA Journal 2016;14(5):4426) bezüglich der Gefahren für die menschliche Gesundheit durch 3- und 2-Monochlorpropandiol (MCPD) und seine Fettsäureester sowie Glycidyl-Fettsäureester in Lebensmitteln.

Die EFSA schloss hierin, dass Glycidol ein genotoxischer und karzinogener Stoff ist und wandte daher das Verfahren der Sicherheitsmarge für die Exposition (Margin of Exposure, MoE) an. Die EFSA vertritt in diesem Fall die Auffassung, dass ein MoE-Wert von weniger als 25.000 gesundheitlich bedenklich ist.

Hinsichtlich der 3-MCPD-Fettäsureester (3-MCPD-FE) veröffentlichte die EFSA im Januar 2018 eine Aktualisierung der Risikobewertung (EFSA Journal 2018;16(1):5083). Daher ist zu erwarten, dass die Beratungen zu Höchstgehalten für 3-MCPD-FE in bestimmten Lebensmitteln auf Basis dieser neuen EFSA Stellungnahme wieder aufgenommen werden.

Für die Lebensmittel-Kontaminante Glycidyl-Fettsäureester werden für die folgenden Lebensmittelkategorien gesetzliche Höchstgehalte in die Kontaminanten-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 durch die ÄnderungsVO(EU) 2018/290 eingeführt: pflanzliche Öle und Fette, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder.

Glycidyl-Fettsäureester (Glycidyl-FE) sind vor allem in raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten enthalten. Die Glycidyl-Fettsäureester werden im Magen-Darm-Trakt zu Glycidol hydrolisiert.

Eingeführt werden die folgenden Höchstgehalte für Glycidyl-FE, ausgedrückt als Glycidol:

  • Pflanzliche Öle und Fette: 1.000 µg/kg
  • Pflanzliche Öle und Fette für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder: 500 µg/kg
  • Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (in Pulverform): 75 µg/kg bis 30.06.2019 / 50 µg/kg ab 01.07.2019
  • Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (als Flüssigkeit): 10 µg/kg bis 30.06.2019 / 6 µg/kg ab 01.07.2019

Die Verordnung (EU) 2018/290 tritt am 19. März 2018 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produktionsverfahren zu gewähren, wurden mit Artikel 2 der Verordnung Übergangsregelungen eingeführt, wonach vor dem 19. März 2018 rechtmäßig in Verkehr gebrachte Lebensmittel noch bis zum 19. September 2018 vermarktet werden dürfen.

Basis für die Höchstmengenregelung ist eine im Mai 2016 von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte wissenschaftliche Stellungnahme (EFSA Journal 2016;14(5):4426) bezüglich der Gefahren für die menschliche Gesundheit durch 3- und 2-Monochlorpropandiol (MCPD) und seine Fettsäureester sowie Glycidyl-Fettsäureester in Lebensmitteln.

Die EFSA schloss hierin, dass Glycidol ein genotoxischer und karzinogener Stoff ist und wandte daher das Verfahren der Sicherheitsmarge für die Exposition (Margin of Exposure, MoE) an. Die EFSA vertritt in diesem Fall die Auffassung, dass ein MoE-Wert von weniger als 25.000 gesundheitlich bedenklich ist.

Hinsichtlich der 3-MCPD-Fettäsureester (3-MCPD-FE) veröffentlichte die EFSA im Januar 2018 eine Aktualisierung der Risikobewertung (EFSA Journal 2018;16(1):5083). Daher ist zu erwarten, dass die Beratungen zu Höchstgehalten für 3-MCPD-FE in bestimmten Lebensmitteln auf Basis dieser neuen EFSA Stellungnahme wieder aufgenommen werden.

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